Art. 29 BV gewährleistet die allgemeinen Verfahrensgarantien. Jede Person hat in Verfahren vor Ge- richts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). In diesen Verfahren besteht ausserdem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). Das Bundesgericht hat die Teilgehalte der ausdrücklich aufgeführten Ansprüche nach verschiedenen Richtungen hin konkretisiert. So ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV neben dem Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung