Die Zuständigkeit der Vereinigten Bundesversammlung zur Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern der erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte (Art. 10 SGG, Art. 10 VGG) stellt ohne weiteres eine staatliche Aufgabe dar. Die Bundesversammlung und die Gerichtskommission als deren Organ sind folglich an die Grundrechte gebunden, mit anderen Worten: Im Verfahren der Amtsenthebung sind die Grundrechte zu beachten. b. Anspruch auf Geltung der allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV)