Die Parlamentsverwaltungsverordnung regelt den Zugang zu den Protokollen der Kommissionen und zu den entsprechenden Unterlagen. Die Personen, die Anspruch auf Zugang zu den Kommissionsprotokollen haben, sind im Art. 6 ParlVV definiert. Das Akteneinsichtsrecht wird gemäss Art. 7 ParlVV nur für den Zweck der Wissenschaft und der Rechtsanwendung gewährt. Betreffend dieser Akteneinsichtsrechte entscheidet die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident, ob sie vor Abschluss der Beratungen Dritten Akteneinsicht gewähren 14 kann, wenn dabei wichtige Gründe vorliegen .