d) Das Datenschutzgesetz garantiert den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Dieser Schutz erstreckt sich jedoch nicht auf Daten, die Gegenstand einer Beratung in einer parlamentarischen Kommission sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. b DSG). Nach Abschluss der Beratungen in der Kommission unterstehen die fraglichen Daten – insbesondere bezüglich ihrer Weitergabe – jedoch dem DSG 13. Für den sorgfältigen Umgang mit Personendaten dient das Datenschutzgesetz indessen so oder anders und damit auch der Gerichtskommission als allgemeine Leitschnur.