VwVG wird indessen für diese Behörden die Nichtanwendbarkeit des VwVG statuiert, wenn «gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist.» Gegen die Verfügung betreffend Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern des Bundes ist eine Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzu- 10 lässig , das VwVG findet folglich auch deshalb keine Anwendung.