Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das VwVG auch im Abberufungsverfahren der Vereinigten Bundesversammlung nicht gilt. Die Bundesversammlung entscheidet über die Abberufung in Form des einfachen Bundesbeschlusses (Art. 163 Abs. 2 BV, Art. 29 Abs. 1 ParlG). Das Verfahren ist im Parlamentsrecht geregelt (Art. 41 Abs. 1 ParlG i.V.m. Art. 21 ff. GRN), die entsprechenden Bestimmungen gehen dem VwVG als lex specialis vor.