Die Gerichtskommission ist als parlamentarische Kommission zwar ein Organ der Bundesversammlung (vgl. Art. 31 Bst. g ParlG). Da Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte dem Beamtengesetz aber nicht unterstehen 9, können in diesem Bereich keine Verfügungen von Organen der Bundesversammlung getroffen werden; die Anwendbarkeit des VwVG auf die parlamentarischen Kommissionen entfällt.