c) Auch das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) mit seinen ausdifferenzierten Verfahrensvorschriften kann auf die Entscheidfindungsverfahren von parlamentarischen Kommissionen nicht angewendet werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 VwVG findet das Gesetz Anwendung auf Verfahren, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden zu erledigen sind. Als solche Behörden gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b VwVG auch Organe der Bundesversammlung, wenn der Erlass von erstinstanzlichen Verfügungen nach Beamtengesetz in Frage steht. Die Gerichtskommission ist als parlamentarische Kommission zwar ein Organ der Bundesversammlung (vgl. Art.