Keine – auch keine «sinngemässe» – Anwendung finden die besonderen, weiter gehenden Informationsrechte der Aufsichtskommissionen und ihrer Delegationen, wie sie in Art. 153 ff. ParlG festge- 4 schrieben sind . Das Gleiche gilt für die Bestimmungen über die Parlamentarische Untersuchungskommission gemäss Art. 163 ff. ParlG. Wohl hält Art. 162 Abs. 1 Bst. d ParlG fest, dass auf den Geschäftsverkehr zwischen der Bundesversammlung und den eidgenössischen Gerichten die Bestimmungen über die Parlamentarische Untersuchungskommission sinngemäss anwendbar sind.