Die für das Verfahren der Gerichtskommission massgebenden Vorschriften finden sich im Parlamentsgesetz. Als staatliche Organe sind die Bundesversammlung und die Gerichtskommission an die Grundrechte gebunden und haben im Amtsenthebungsverfahren die allgemeinen Verfahrensgarantien und die materiellen Grundrechtsgarantien der Verfassung zu beachten. Vor dem Hintergrund der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) erweist es sich als nicht unproblematisch, dass gegen Entscheide der Bundesversammlung über eine Nichtwiederwahl kein Rechtsmittel vorgesehen ist. (Ziff. III).