{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000116_2007-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000116.pdf?ID=150000116", "Checksum": "471ad9d3f734987223300982c1ea37c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.11.2007 150000116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrländer Karl Ludwig/Gossweiler Adrian"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:21", "Checksum": "6e011447ad5c2a3e5b1e3be48027455d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116\n\nAbs. 1 BV) 143 – wie in jedem anderen Rechtsanwendungsverfahren – nur dann Verfahrenkosten auferlegt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Da sich jedoch für das Amtsenthebungsverfahren eine solche nicht finden lässt, ist von Kostenlosigkeit des Verfahrens auszugehen.\n\nAuch für die Bevorschussung von Anwaltskosten im Amtsenthebungsverfahren fehlt eine (direkt anwendbare) einfachgesetzliche Grundlage. Allerdings ergibt sich aus analoger Anwendung von Art. 65\nAbs. 1 und 2 VwVG sowie unmittelbar aus der Verfassung ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, vorausgesetzt, die gesuchstellende Person ist bedürftig und das von ihr gestellte\nRechtsbegehren nicht aussichtslos. Die unentgeltliche Verbeiständung muss überdies sachlich notwendig sein, die Rechtssache also eine gewisse Komplexität aufweisen 144. Erforderlich ist sodann ein\nentsprechendes Gesuch der bedürftigen Partei 145. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist die Gerichtskommission zur Bevorschussung der Anwaltskosten verpflichtet. Im Amtsenthebungsverfahren\nwird es allerdings regelmässig an der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung fehlen, sind die\nBetroffenen doch Richterinnen und Richter.\n\nDie Verfassung garantiert nur ein Recht auf vorläufige Befreiung von den Kosten der eigenen Rechtsvertretung.\nSobald die bedürftige Partei zu genügendem Einkommen oder Vermögen kommt, besteht ein staatlicher Rückfor-\n146\nderungsanspruch .\n\nEine andere Frage ist, ob die Betroffenen Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten haben,\nwenn das Verfahren ohne Amtsenthebung endet (Einstellungsbeschluss der Kommission, Unterliegen\ndes Antrags auf Amtsenthebung in der Vereinigten Bundesversammlung). Eine gesetzliche Grundlage, die ein Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt, ist nicht ersichtlich 147. Auch von Verfassung\nwegen besteht im Amtsenthebungsverfahren – der Sache nach ein Verwaltungsverfahren – kein Anspruch auf Parteientschädigung 148. Einen Vorbehalt macht die bundesgerichtliche Rechtsprechung für\nden Fall, dass die Ablehnung einer Parteientschädigung in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden (Art. 4 aBV, 9 BV) zuwiderlaufen würde 149.\n\n7. Abschluss des Verfahrens vor der Kommission\n\nIst ein Amtsenthebungsverfahren einmal förmlich eröffnet, kann es nach zwei Richtungen hin abgeschlossen werden: Entweder durch einen Einstellungsbeschluss, oder aber durch einen Antrag auf\nAmtsenthebung an die Vereinigte Bundesversammlung.\n\nDie Gerichtskommission entscheidet selbständig darüber, welche Folge sie dem Verfahren geben will.\nDass der Antrag auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung unterbreitet werden muss,\nergibt sich aus deren Zuständigkeit zur Abberufung (vgl. Art. 40 ParlG). Ein allfälliger Einstellungsbeschluss erfolgt demgegenüber ohne Mitwirkung der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 40 ParlG e\ncontrario). Insbesondere kann die Vereinigte Bundesversammlung die Gerichtskommission nicht zur\nEinstellung des Verfahrens zwingen.\n\nBeim Entscheid über den Abschluss des Verfahrens wird der Ermessensspielraum der Gerichtskommission in verschiedener Hinsicht eingeschränkt.\n\n− Mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit (Art. 191c BV, Art. 30 BV), auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen (Art. 13 Abs. 1 BV) und nicht zuletzt auf das Willkürverbot (Art. 9\nBV) ist die Einstellung des Verfahrens zu beschliessen, wenn keine Anzeichen für die Erfüllung des Tatbestandes gegeben sind, namentlich keine vorsätzliche oder grob fahrlässige,\nschwere Verletzung von Amtspflichten vorliegt. Einstellungsgründe sind demnach zunächst\n\n143\nDazu statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 2693 ff.\n144\nJörg Paul Müller, S. 549.\n145\nKiener/Kälin, S. 430.\n146\nBGE 122 I 322 E. 2c S. 324. Siehe KIENER/KÄLIN, S. 430; JÖRG PAUL MÜLLER, S. 545; KELLER, § 225 Rz.\n47.\n147\nNach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig\nhohe Kosten zusprechen.\n148\nFür das Verwaltungsverfahren vgl. BGE 104 Ia 9 E. 1 S. 11 ff.; bestätigt in BGE 117 V 401 E. II/1b S. 403 f.\nSiehe auch KIENER/KÄLIN, S. 427.\n149\nBGE 104 Ia 9 E. 1 S. 11; bestätigt in BGE 117 V 401 E. II/1b S. 403.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 341\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nder fehlende Nachweis eines schweren Disziplinarfehlers im Sinn von Art. 10 VGG bzw. SGG;\neine Einstellung muss zudem erfolgen, wenn der betroffene Richter bzw. die betroffene Richterin freiwillig aus dem Richteramt ausscheidet. Ein weiterer Einstellungsgrund wäre der Tod\ndes Betroffenen während des hängigen Verfahrens 150.\n\n− Auf der anderen Seite ist auch der Entscheid über die Antragsstellung an die Vereinigte Bundesversammlung verfassungsrechtlich eingebunden. Ist der Tatbestand der Bestimmungen\nüber die Amtsenthebung erfüllt, muss die Gerichtskommission die Angelegenheit an die Vereinigte Bundesversammlung überweisen. Die Mitwirkung eines Richters oder einer Richterin,\ndenen die elementaren Voraussetzungen für das Richteramt abgehen, stellt das Ansehen und\ndie Unabhängigkeit der Justiz in Frage 151. Zur Sicherung dieses rechtsstaatlichen Kernanliegens ist auch die Gerichtskommission verpflichtet.\n\nDer Beschluss der Gerichtskommission ist endgültig: Weder der Einstellungsbeschluss noch der Antrag an die Vereinigte Bundesversammlung unterliegen der Anfechtbarkeit 152.\n\n"}