{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000116_2007-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000116.pdf?ID=150000116", "Checksum": "471ad9d3f734987223300982c1ea37c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.11.2007 150000116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrländer Karl Ludwig/Gossweiler Adrian"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:21", "Checksum": "6e011447ad5c2a3e5b1e3be48027455d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116\n\nEine mündliche Anhörung wird durch die Verfassung nicht verlangt, die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme genügt 117. Die Tragweite des Amtsenthebungsverfahrens und die fehlenden Überprüfungsmöglichkeiten lassen es indessen als angezeigt erscheinen, die Betroffenen persönlich anzuhören und ihnen Gelegenheit zur\nmündlichen Stellungnahme einzuräumen.\n\nDer Gehörsanspruch läuft ins Leere, wenn die Behörden nicht verpflichtet sind, die Parteien tatsächlich anzuhören 118. Die Gerichtskommission muss die Vorbringen der Betroffenen entgegennehmen\nund prüfen sowie die rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abnehmen, es sei denn,\ndiese Beweismittel beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über\ndie streitige Tatsache Beweis zu erbringen 119. Ob die Kommission diesen Anforderungen nachgekommen ist, muss sich anhand der Entscheidbegründung durch die Vereinigte Bundesversammlung\nnachprüfen lassen können 120.\n\nbb) Akteneinsicht\n\n110\nKiener/Kälin, S. 419.\n111\nVgl. dazu vorne Ziff. IV.3.b.\n112\nBGE 124 II 132 E. 2b S. 137; JÖRG PAUL MÜLLER, S. 521.\n113\nZum Folgenden KIENER/KÄLIN, S. 420, m.w.H. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung.\n114\nKELLER, § 225 Rz. 35.\n115\nZum Akteneinsichtsrecht siehe unten Ziff. IV.6.b.bb.\n116\nVgl. für das Disziplinarverfahren im Allgemeinen HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 1207. Art. 17 Abs. 3 E-JKG\n(Bundesgesetz über die Justizkommission) lautete wie folgt: «Die Justizkommission gibt dem Richter oder\nder Richterin Gelegenheit sich zu äussern. Im Fall von Abs. 2 [Anhaltspunkte für schwere Verletzung von\nAmtspflichten, so dass Amtsenthebung in Frage kommt] legt sie die Stellungnahme ihrem Bericht [an die\nzuständige Kommission der Vereinigten Bundesversammlung] bei.»\n117\nBGE 125 I 209 E. 9b S. 219; 127 V 491 E. 1b S. 494.\n118\nVgl. statt anderer JÖRG PAUL MÜLLER, S. 523.\n119\nVgl. BGE 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.; 131 I 153 E. 3 S. 157.\n120\nVgl. dazu hinten Ziff. 4.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 338\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nDer Anspruch auf Akteneinsicht dient der Kenntnis der behördlichen Entscheidgrundlagen und bildet\neine weitere Voraussetzung für eine wirksame Wahrnehmung des aus dem Gehörsanspruch fliessenden Äusserungsrechts 121. Einsichtsberechtigt sind die Parteien eines hängigen Justizverfahrens; ein\nspezielles Einsichtsinteresse brauchen sie nicht darzutun 122.\n\nDer Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich auf jede schriftliche oder elektronische Aufzeichnung, die\nGrundlage des angestrebten Entscheids sein kann 123, das heisst geeignet ist, der Gerichtskommission\nals Entscheidgrundlage zu dienen. Dazu können auch sogenannte «interne Akten» zählen, etwa die\nAkten eines Vorverfahrens (zum Beispiel Akten des Bundesgerichts, die in einem Verfahren nach Art.\n7 und 8 AufRBGer erstellt worden sind), interne Abklärungen oder (interne) Gutachten sowie Kommissionsprotokolle 124. Eine Unterscheidung zwischen beweismässigen Entscheidgrundlagen und Akten,\nwelche allein der internen Meinungsbildung dienen oder dienten, ist mit Blick auf das Akteneinsichtsrecht also unzulässig 125. Die Ausübung des Akteneinsichtsrechts setzt voraus, dass sämtliche im\nRahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden; der Gehörsanspruch vermittelt demnach auch einen Anspruch auf Aktenvollständigkeit. Die Gerichtskommission ist\nverpflichtet, alle entscheidrelevanten Vorgänge aktenmässig festzuhalten 126.\n\nDer Anspruch auf Akteneinsicht umfasst das Recht, das Dossier am Sitz der Gerichtskommission\neinzusehen, sich Notizen zu machen oder selber Kopien anzufertigen 127. Hingegen ist die Gerichtskommission nicht verpflichtet, Akten mitzugeben oder zuzusenden.\n\nDas Einsichtsrecht gilt der bundesgerichtlichen Praxis zufolge nicht absolut, sondern ist mit entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen abzuwägen 128. Die Geheimhaltung\ndarf im Einzelfall nicht weiter gehen und nicht länger andauern, als zur Wahrung des schutzwürdigen\nGeheimhaltungsinteresses erforderlich ist. Soll ein geheim gehaltenes Aktenstück als Entscheidgrundlage dienen, müssen die vom Entscheid Betroffenen über seine Existenz und seinen wesentlichen\nInhalt informiert werden, und ihnen ist Gelegenheit zur Äusserung zu geben 129.\n\nEinzelheiten des Akteneinsichtsrechts ergeben sich aus den Art. 26 ff. VwVG, welche auf das Verfahren vor der\nGerichtskommission zwar nicht direkt, aber doch analog anwendbar sind, da sie gemäss Bundesgericht die aus\nArt. 4 aBV bzw. aus Art. 29 Abs. 2 BV entwickelten Grundsätze konkretisieren 130.\n\ncc) Anspruch auf Entscheidbegründung\nDie Begründung behördlicher Entscheide stellt sicher, «que le justiciable puisse les comprendre» 131:\nWer staatliche Anordnungen befolgen muss, soll wissen warum. Das Bundesgericht leitet deshalb aus\ndem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in ständiger Rechtsprechung den Anspruch\nauf Begründung eines Rechtsanwendungsaktes ab 132. Im Amtsenthebungsverfahren haben die betroffenen Richterinnen oder Richter damit Anspruch darauf, dass die Vereinigte Bundesversammlung als\nverfügende Behörde ihren Entscheid begründet. Dass dagegen kein Rechtsmittel gegeben ist, ändert\nan der Begründungspflicht nichts.\n\n"}