{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000116_2007-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000116.pdf?ID=150000116", "Checksum": "471ad9d3f734987223300982c1ea37c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.11.2007 150000116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrländer Karl Ludwig/Gossweiler Adrian"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:21", "Checksum": "6e011447ad5c2a3e5b1e3be48027455d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116\n\n(d) Die Bundesverfassung vermittelt den Betroffenen das Recht, den Ausstand eines befangenen\n104\nEntscheidträgers zu verlangen . Dass das Parlamentsrecht keine Ausstandspflichten kennt (vgl.\nimmerhin Art. 11 Abs. 3 ParlG), ändert daran nichts, ergibt sich die Ausstandspflicht doch direkt aus\nArt. 29 Abs. 1 BV. Im Amtsenthebungsverfahren wäre ein entsprechendes Ausstandsbegehren an die\nGerichtskommission zu richten. Liegen bei einem Mitglied der Gerichtskommission Umstände vor, die\nbei objektiver Betrachtung geeignet sind, den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen (zum Beispiel Verwandtschaft, Schwägerschaft, enge persönliche Beziehungen etc.), muss dieses Mitglied aus dem Verfahren ausscheiden 105. Die Kommissionsmitglieder\nsind deshalb zu Beginn des Verfahrens zur Offenlegung aller Umstände verpflichtet, welche einen\nAusstandsgrund darstellen könnten. Wird eine Stellvertretung in Anspruch genommen, ist dieser Umstand den vom Verfahren Betroffenen umgehend mitzuteilen, damit sie von ihrem Recht auf Ablehnung Gebrauch machen können.\n\nb. Anspruch auf rechtliches Gehör\n\nDas rechtliche Gehör dient zum einen der Sachaufklärung im Prozess, andererseits ist es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der vom Verfahren betroffenen Person 106. Der Anspruch auf\nrechtliches Gehör besteht grundsätzlich auch dann, wenn eine Verfügung von einem Parlament ausgeht; entscheidend ist, dass es sich um ein Verfahren mit rechtsanwendendem Charakter handelt 107.\n\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen an parlamentarische Rechtsanwendungsverfahren unter\n108\ndem Blickwinkel des Gehörsanspruchs keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden . In der Lehre wird\n109\ndiese Haltung zu Recht kritisiert . Im Amtsenthebungsverfahren vor der Gerichtskommission bzw. vor der Vereinigten Bundesversammlung muss der Anspruch auf rechtliches Gehör aufgrund der möglichen Konsequenzen\nfür die Betroffenen, aber auch aufgrund des Umstands, dass gegen die Abberufung kein Rechtsschutz gegeben\nist, voll zum Tragen kommen.\nWelche Konsequenzen sich aus dem Gehörsanspruch für das Verfahren vor der Gerichtskommission im Einzelnen ergeben, wird nachfolgend dargestellt.\n\n103\nGemäss Art. 46 Abs. 2 ParlG bedürfen Beschlüsse von gemeinsamen Kommissionen beider Räte der Zustimmung der Mehrheit der stimmenden Mitglieder aus jedem Rat; vgl. betreffend Quorum auch VON WYSS, S.\n207.\n104\nMit Bezug auf Art. 30 BV KIENER/KÄLIN, S. 445.\n105\nFür einen vergleichbaren Fall (Ausstandspflicht von Parlamentsmitgliedern in einem Disziplinarverfahren wegen Ehrverletzung von Parlamentsangehörigen) vgl. EGMR-E Demicoli c. Malta A/210 (1991), Nr. 13057/87.\n106\nStatt vieler RHINOW, § 30 Rz. 2742; KELLER, § 225 Rz. 29.\n107\nSiehe oben Ziff. III.2.b.\n108\nBGE 119 Ia 141 E. 5c/dd S. 151; 123 I 63 E. 2d S. 68 ff.\n109\nJörg Paul Müller, S. 514 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 337\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\naa) Anspruch auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung im Verfahren (rechtliches\nGehör im engeren Sinn)\nMit dem Anspruch auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung im Verfahren vermittelt die Bundesverfassung den Betroffenen die minimalen Befugnisse, um ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu\nbringen und am Verfahren partizipieren zu können.\n\nDas Äusserungsrecht setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligte von der Behörde über alle für die\nEntscheidfällung relevanten Grundlagen und Vorgänge informiert wird 110. Im Amtsenthebungsverfahren verlangt der Anspruch auf vorgängige Orientierung, dass die Gerichtskommission den betroffenen\nRichter bzw. die betroffene Richterin über die Einleitung des Verfahrens, über die vorgeworfenen Disziplinarfehler und über die wesentlichen Verfahrensschritte schriftlich in Kenntnis setzt 111. Die Betroffenen sind über die Aufnahme neuer Akten, die als Entscheidgrundlage dienen, zu informieren 112.\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst sodann den Anspruch auf Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung 113. Die vom Abberufungsverfahren Betroffenen haben insbesondere das Recht, innerhalb der prozessual vorgesehenen Fristen geeignete Beweise vorzubringen, Beweisanträge zu\nstellen, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder an einem Augenschein teilzunehmen. Nach Abschluss des Beweisverfahrens besteht der Anspruch, sich zum Beweisergebnis zu äussern, sofern\ndieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Gehörsanspruch beinhaltet jedoch nicht auch\ndas Recht, sich zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu äussern. Der Anspruch auf Mitwirkung an Beweiserhebungen darf eingeschränkt werden, falls überwiegende öffentliche oder private\nInteressen dies erfordern 114.\n\nNach Abschluss der Untersuchung bzw. vor der Antragstellung an die Vereinigte Bundesversammlung\nist die Gerichtskommission zunächst verpflichtet, die Betroffenen über das Untersuchungsergebnis zu\ninformieren und ihnen eine ausreichende Frist zur Akteneinsicht einzuräumen 115, anschliessend muss\nihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden 116. Sie sollen sich zu allen Vorwürfen äussern\nkönnen, die gegen sie erhoben werden.\n\n"}