{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000116_2007-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000116.pdf?ID=150000116", "Checksum": "471ad9d3f734987223300982c1ea37c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.11.2007 150000116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrländer Karl Ludwig/Gossweiler Adrian"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:21", "Checksum": "6e011447ad5c2a3e5b1e3be48027455d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116\n\nAnders die Regelung im Disziplinarrecht der Kantone: Im Kanton St. Gallen besteht eine Verwirkungsfrist von drei\nMonaten seit Kenntnisnahme des Disziplinarfehlers und eine Verjährungsfrist von zwei Jahren nach dessen Be-\n96\ngehung . Auch der Kanton Basel-Landschaft sieht eine Verjährungsfrist von 5 Jahren seit dem kritischen Vorfall\n97\nvor, nachher darf kein Disziplinarverfahren mehr eingeleitet werden .\n\nDas Fehlen entsprechender Fristen bedeutet nicht, dass die Gerichtskommission bei der Eröffnung\neines Amtsenthebungsverfahrens zeitlich ungebunden agieren könnte. Allgemeine Leitlinie bildet der\nGrundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 5 Abs. 3 BV): Behörden sollen sich im Rechtsverkehr\nmit Privaten nicht widersprüchlich verhalten; Bürgerinnen und Bürger sind in ihren berechtigten Vertrauenserwartungen gegenüber dem Staat und seinen Behörden geschützt 98. Diesen Vertrauenserwartungen würde zuwidergehandelt, wenn die Gerichtskommission trotz Kenntnis entsprechender\nVorgänge auf die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens verzichten und die Vorwürfe erst Jahre\nspäter erheben würde. Mit anderen Worten: Hat die Gerichtskommission von bestimmten Vorgängen\nKenntnis, welche die Abberufung eines Richters oder einer Richterin rechtfertigen könnten, hat sie\numgehend darüber zu entscheiden, ob sie ein entsprechendes Verfahren einleiten will oder nicht. Je\nschwerwiegender die Verdachtsmomente sind, umso enger wird der Ermessensspielraum der Kommission.\n\nb) Die Gerichtskommission kann im Verlauf des Verfahrens prozessuale Fristen setzen (zum Beispiel\nzur Einreichung von Beweismitteln oder Stellungnahmen). Zur Dauer, Berechnung, Einhaltung und\nErstreckung solcher Fristen, zu den Säumnisfolgen und zur Wiederherstellung von Fristen kann sinngemäss auf die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 20 bis 24\nVwVG) verwiesen werden. Obwohl nicht direkt auf das Verfahren vor der Gerichtskommission anwendbar, bringt das VwVG hier allgemeine Grundsätze des Verfahrensbetriebs zum Ausdruck, die so\n99 100\noder ähnlich auch für das Verfahren vor den Gerichten des Bundes und der Kantone gelten und\ndamit dem prinzipiellen Konsens der Rechtsgemeinschaft entsprechen.\n\n6. Rechte der Betroffenen\na. Richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der Gerichtskommission\n\nArt. 29 Abs. 1 BV gewährt gemäss Rechtsprechung und Lehre einen Anspruch auf eine gesetzlich\nzuständige und rechtmässig zusammengesetzte Behörde 101, welche die Angelegenheit unparteiisch\nund unvoreingenommen beurteilt 102. Für das Amtsenthebungsverfahren bedeutet dies Folgendes:\n\n(a) Zur Vorberatung des Geschäfts ist einzig die in Art. 40a ParlG gesetzlich vorgesehene Gerichtskommission zuständig; ihre Aufgaben dürfen nicht ad hoc an ein anderes Gremium (z.B. an eine andere Kommission oder an die Vereinigte Bundesversammlung) delegiert werden.\n\n(b) Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die rechtmässige Zusammensetzung der Behörde zu genügen, dürfen der Gerichtskommission nicht mehr als 17 Mitglieder und nicht mehr als\nzwölf Mitglieder des Nationalrates bzw. nicht mehr als fünf Mitglieder des Ständerats angehören(Art.\n39 Abs. 4 ParlG).\n\n96\nVgl. Art. 8 und 9 DG-SG.\n97\nVgl. § 59 Abs. 3 PG-BL.\n98\nVgl. zum Grundrecht auf Treu und Glauben allgemein KIENER/KÄLIN, S. 338 ff.\n99\nVgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 20 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsgericht; Art. 30 SGG i.V.m. Art. 31 VStrR\nfür das Bundesstrafgericht, Art. 44 ff. BGG für das Bundesgericht.\n100\nZum Beispiel Art. 41 ff. VRPG-BE für die Verfahren im Kanton Bern.\n101\nBGE 127 I 128 E. 3c S. 130.\n102\nBGE 127 I 196 E. 2b S. 198; KIENER/KÄLIN, S. 416.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 336\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\n(c) Ein gesetzliches (Verhandlungs- oder Beschluss)Quorum besteht nach Massgabe des Parlamentsrechts nicht 103. Die Stellvertretung richtet sich nach Artikel 18 des Geschäftsreglements des Nationalrates (vgl. Art. 41 Abs. 1 ParlG). Ein Kommissionsmitglied kann sich demnach sowohl in der Plenarals auch in einer allfälligen Subkommission vertreten lassen.\n\nEs stellt sich die Frage, ob diese – auf die üblichen Kommissionsgeschäfte zugeschnittenen – Regeln\nunbesehen auf die Tätigkeit der Gerichtskommission in Amtsenthebungsverfahren übertragen werden\nkönnen. Zulässig erscheint, wenn nicht alle Kommissionsmitglieder an allen Untersuchungshandlungen teilnehmen; dies gilt umso mehr, als es der Kommission offen steht, Subkommissionen einzusetzen. Nur mit grosser Zurückhaltung sollte demgegenüber die Stellvertretungsregelung gehandhabt\nwerden.\n\nAuch für die Beschlussfassung in der Kommission besteht kein gesetzliches Quorum. Es ist deshalb\ntheoretisch denkbar, dass die Kommission in Zweierbesetzung oder jedenfalls nur mit einigen wenigen Mitgliedern über den Antrag an die Bundesversammlung oder aber über die Einstellung des Verfahrens entscheidet. Angesichts der staatspolitischen Bedeutung und der individuellen Tragweite des\nBeschlusses ist aus einer verfassungsrechtlichen Optik zu fordern, dass die Kommission die fraglichen Beschlüsse möglichst in vollzähliger Besetzung trifft. Nur so kann verhindert werden, dass der\nBeschluss als zufälliges Resultat dasteht und damit dem äusseren Anschein zufolge arbiträren Charakter aufweist. Erheblichen Schaden würde die Unabhängigkeit der Justiz dann nehmen, wenn einzelne Mitglieder (Fraktionen) den Sitzungen der Gerichtskommission aus Protest fernbleiben würden.\n\n"}