{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000116_2007-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000116.pdf?ID=150000116", "Checksum": "471ad9d3f734987223300982c1ea37c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.11.2007 150000116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrländer Karl Ludwig/Gossweiler Adrian"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:21", "Checksum": "6e011447ad5c2a3e5b1e3be48027455d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116\n\nDas Verfahrensrecht der Schweiz ist generell am Grundsatz der freien Beweiswürdigung ausgerichtet 88. Das bedeutet, dass sich die Behörden unvoreingenommen über die faktischen Gegebenheiten\nzu überzeugen haben und die Beweise nach Massgabe der Umstände und entsprechend ihrem Ge-\n\n79\nArt. 150 Abs. 1 Bst. a ParlG, vgl. KIENER, Informationsrechte, S.122 ff.\n80\nBericht SPK N zur Parlamentarischen Initiative betreffend Parlamentsgesetz, BBl 2001 3609.\n81\nVgl. KIENER, Informationsrechte, S. 115 f.\n82\nArt. 150 Abs. 2 ParlG, siehe auch Bericht SPK N zur Parlamentarischen Initiative betreffend Parlamentsgesetz,\nBBl 2001 3601.\n83\nBericht SPK N zur Parlamentarischen Initiative betreffend Parlamentsgesetz, BBl 2001 3600 f.\n84\nArt. 150 Abs. 1 Bst. c ParlG.\n85\nArt. 156 Abs. 4 ParlG, vgl. auch KIENER, Informationsrechte, S. 126f.\n86\nVgl. dazu vorne S. 18.\n87\nVgl. allgemein Art. 12 ff. VwVG. Für die parlamentarischen Aufsichtskommissionen und ihre Delegationen Art.\n153 ff. ParlG, für die PUK Art. 166 ff. ParlG.\n88\nFür das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP; vgl. auch RHINOW/KOLLER/KISS,\nS. 220.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 334\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nwicht werten. Grenze der freien Beweiswürdigung bildet das Willkürverbot (Art. 9 BV); die Beweiswürdigung muss sachlich begründet sein 89.\n\nd. Rechtsanwendung\n\nIm parlamentarischen Abberufungsverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes\nwegen (iura novit curia): Die Behörde hat die einschlägigen Normen von sich aus anzuwenden und ist\nan die rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht gebunden 90.\n\n5. Verfahrensfristen\na. Verbot der Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV)\n\nGemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf «Beurteilung innert angemessener Frist».\n\nDas Verbot der Rechtsverzögerung schützt die Verfahrensbeteiligten vor einer Verzögerung ihrer Angelegenheiten durch die rechtsanwendende Behörde 91. Rechtsverzögerung ist zu bejahen, «wenn eine zum Handeln ver-\n92\npflichtete Behörde ein Verfahren über Gebühr verschleppt und damit dem Betroffenen sein Recht abschneidet» .\n\nDer Entscheid über die Amtsenthebung ist für die Betroffenen von erheblicher Tragweite. Allein die\nTatsache, überhaupt in ein solches Verfahren involviert zu sein, bedeutet eine Belastung. Sowohl die\nGerichtskommission als auch die Vereinigte Bundesversammlung sind deshalb verpflichtet, das Amtsenthebungsverfahren im Rahmen der erforderlichen Abklärungen zügig voranzutreiben und beförderlich zu erledigen. Im Einzelnen bestimmt sich die angemessene Dauer zunächst nach den gesetzlich\nvorgeschriebenen Behandlungsfristen. Enthält das Gesetz – wie im Amtsenthebungsverfahren der\nFall – keine Angaben, beurteilt sich die Frage der angemessenen Verfahrensdauer anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls 93.\n\nWegleitend sind insbesondere folgende Gesichtspunkte 94: Allgemein darf die Beurteilung umso mehr Zeit in Anspruch nehmen, je umfangreicher und komplexer sich ein Verfahren gestaltet. Zu beachten ist auch die besondere Bedeutung der Angelegenheit für die Partei: Je intensiver der Grundrechtsträger vom Urteil betroffen ist, und je\nschwerer das Rechtssicherheitsinteresse wiegt, desto höher ist der Anspruch auf zügige Behandlung der Sache\nzu werten. Berücksichtigt werden darf zudem, ob die Partei durch ihr Verhalten selber zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen hat, beispielsweise durch wiederholte, nicht prozessual motivierte Anwaltswechsel. Ob die\nBehörden ein subjektives Verschulden an der unangemessen langen Verfahrensdauer tragen, spielt hingegen\nkeine Rolle; es genügt, wenn ihnen eine Verzögerung aus objektiven Gründen zur Last gelegt werden kann.\n\nIm parlamentarischen Verfahren können sich gewisse Verzögerungen durch den Umstand ergeben,\ndass jährlich nur vier Sessionen der Eidgenössischen Räte stattfinden. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist aus einer verfassungsrechtlichen Optik zu verlangen, dass die Vereinigte Bundesversammlung im Fall eines entsprechenden Antrags der Gerichtskommission das Geschäft umgehend,\ndas heisst zu Beginn der nächstfolgenden Session traktandiert und auch behandelt.\n\nIm Übrigen darf der von einem Straf- oder Verwaltungsverfahren Betroffene darf darauf vertrauen,\ndass die zuständigen Behörden aktiv sind und innert nützlicher Frist zu einem Entscheid gelangen.\nDer von einer Amtsenthebung betroffene Richter ist demnach nicht verpflichtet, die Gerichtskommission zu einem speditiven Verhalten anzuhalten 95.\n\n89\nZum Ganzen KÖLZ/HÄNER, Rz. 109 ff.\n90\nVgl. allgemein und zum Verwaltungsverfahren KÖLZ/HÄNER, Rz. 112 f.\n91\nZu Sinn und Zweck der Garantie siehe auch AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Rz. 1268.\n92\nStatt vieler JÖRG PAUL MÜLLER, S. 504.\n93\nStatt vieler RHINOW, § 30 Rz. 2735. Vgl. etwa BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325.\n94\nStatt vieler KIENER/KÄLIN, S. 413 ff.\n95\nVgl. JÖRG PAUL MÜLLER, S. 508.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 335\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nb. Gesetzliche Fristen und prozessuale Fristen\n\na) Weder die einschlägigen Verfahrenserlasse (SGG, VGG) noch das Parlamentsrecht sehen für die\nEröffnung eines Amtsenthebungsverfahrens gesetzliche Verwirkungs- oder Verjährungsfristen vor.\n\n"}