{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000116_2007-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000116.pdf?ID=150000116", "Checksum": "471ad9d3f734987223300982c1ea37c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.11.2007 150000116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrländer Karl Ludwig/Gossweiler Adrian"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:21", "Checksum": "6e011447ad5c2a3e5b1e3be48027455d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116\n\n Gemäss Art. 156 ParlG sind Personen im Dienste des Bundes das Bundespersonal sowie Personen, die\nunmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Die Art der Beziehung zum\nBund ist nicht massgebend (Abs. 4). Diese Personen sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss\nAuskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen (Abs. 1). Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 Abs. 1 BZP ist sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Personen im Dienst des\nBundes darf auf Grund ihrer wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber der Kommission keinerlei\nNachteil erwachsen; infolge von Aussagen gegenüber einer Kommission darf gegen sie nur nach Anhörung der betreffenden Kommission ein Verfahren eröffnet werden (Abs. 3).\n\nAbsatz 2 der Bestimmung regelt die Ausnahmen vom Informationszugang. Die Gerichtskommission\nhat keinen Anspruch auf Informationen, die der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesratskollegiums dienen (Bst. a); ebenso wenig besteht ein Zugang zu Informationen, die im Interesse des\nStaatsschutzes oder der Nachrichtendienste geheim zu halten sind (Bst. b).\n\n(c) Gestützt auf Art. 162 Abs. 1 Bst. c ParlG in Verbindung mit Art. 150 ParlG (Verkehr zwischen der\nBundesversammlung und den Eidgenössischen Gerichten) kommen der Gerichtskommission Informationsrechte auch gegenüber dem Bundesgericht, dem Bundesstrafgericht und dem Bundesverwaltungsgericht zu. Auch hier beschränkten sich die Informationsrechte generell auf jene Informationen,\nwelche die Gerichtskommission im Rahmen ihrer Aufgabe – das heisst für ein Amtsenthebungsverfah-\n78\nren – benötigt .\n\n73\nKÖLZ/HÄNER, Rz. 105.\n74\nSiehe KIENER, Informationsrechte, S. 118 f.\n75\nVgl. Bericht SPK N zur Parlamentarischen Initiative betreffend Parlamentsgesetz, BBl 2001 3550.\n76\nVgl. KIENER, Informationsrechte, S. 195 f.\n77\nVgl. VON WYSS, S. 37.\n78\nVgl. Bericht SPK N zur Parlamentarischen Initiative betreffend Parlamentsgesetz, BBl 2001 3600 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 333\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\n− Der Gerichtskommission steht das Recht zu, die eidgenössischen Gerichte zur Erteilung von\nAuskünften an Sitzungen einzuladen und von ihnen Berichte zu verlangen 79. Gestützt auf diese Bestimmung kann sie nicht nur die Gerichtspräsidenten und -präsidentinnen befragen,\nsondern auch alle Richterinnen und Richter. In sinngemässer Anwendung von Art. 162 Abs. 2\nParlG wird das entsprechende Gericht jene Person bestimmen, welche an der Kommissionssitzung teilnimmt. Des Weiteren kann sich der Vertreter bzw. die Vertreterin des eidgenössischen Gerichts durch eine Person im Dienst des Bundes (beispielsweise den Generalsekretär\nbzw. die Generalsekretärin) begleiten oder sogar vor der Gerichtskommission vertreten lassen\n(Art. 162 Abs. 3 ParlG) 80.\n\nFür die Gerichtskommission von besonderem Interesse dürfte ein Bericht des Bundesgerichts gemäss\nArt. 12 Aufsichtsverordnung (AufRBGer) sein, welchen das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde gegenüber den erstinstanzlichen Bundesgerichten erstellt hat. Andere Berichte, die zu einem hängigen Kommissionsgeschäft ergänzende Beratungsunterlagen liefern sollen, müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Kommissionsaufgabe stehen 81.\n\n− Zusätzlich hat die Gerichtskommission die Möglichkeit, von den eidgenössischen Gerichten\nUnterlagen zur Einsicht zu erhalten. Auch hier gilt der Grundsatz der funktionalen Bindung des\nInformationsbegehrens; zugänglich sind alle Unterlagen, welche zur Erfüllung des Kommissionsmandates benötigt werden. Das Einsichtsrecht der Gerichtskommission ist allerdings insoweit beschränkt, als Unterlagen betroffen sind, die der unmittelbaren Entscheidfindung dienen oder im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste geheim zu halten\nsind 82. Darüber hinaus dürfen der Gerichtskommission aufgrund der Nichtanwendbarkeit des\nDSG keine Personendaten vorenthalten werden, sofern die Kommission diese für ihre Aufgabenerfüllung benötigt 83.\n\n− Im Rahmen der Informationsrechte steht der Gerichtskommission im Einverständnis mit dem\nbetroffenen eidgenössischen Gericht schliesslich das Recht zu, Personen im Dienste des\nBundes zu befragen 84. Zu diesem Kreis gehören beispielsweise die persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Richterinnen und Richter, die Generalsekretärinnen und -sekretäre,\nGerichtsschreiberinnen und -schreiber oder das Sekretariatspersonal 85.\n\nGemäss Art. 156 Abs. 1 ParlG haben Personen im Dienst des Bundes nicht nur wahrheitsgetreu auf\n86\nFragen zu antworten, sondern müssen der Kommission umfassend Auskunft geben .\n\nDamit ist der Kreis der zulässigen Informationsrechte bzw. Beweismittel ausgeschöpft. Keine – auch\nkeine nur sinngemässe – Anwendung finden die besonderen Untersuchungsrechte der Aufsichtskommissionen und der Parlamentarischen Untersuchungskommissionen. Die in justizförmigen Verfahren gängigen Beweismittel 87 finden folglich in Amtsenthebungsverfahren nicht in vollem Umfang Anwendung; namentlich fehlt der Gerichtskommission die Kompetenz zur förmlichen Zeugeneinvernahme.\n\nc. Würdigung des Sachverhalts\n\n"}