{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000116_2007-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000116.pdf?ID=150000116", "Checksum": "471ad9d3f734987223300982c1ea37c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.11.2007 150000116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrländer Karl Ludwig/Gossweiler Adrian"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:21", "Checksum": "6e011447ad5c2a3e5b1e3be48027455d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116\n\nDas Verfahren der Gerichtkommission ist grundsätzlich nicht öffentlich (Art. 47 ParlG) 66. Allerdings\nkann sie wie jede Kommission beschliessen, Anhörungen öffentlich durchzuführen, dies insbesondere\ndann, wenn es sich um Anhörungen von Experten handelt und das Verfahren von breitem Interesse\nist 67. Der Entscheid über die Öffentlichkeit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensschritte konfligiert\nmit dem Anspruch der Betroffenen auf Schutz ihrer Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV). Dieser Grundsatz\nverlangt, dass die Publikation von Informationen aus dem Verfahren durch ein hinreichendes öffentliches Interesse getragen sein muss (Art. 36 Abs. 2 BV) und nicht mehr Informationen veröffentlicht\nwerden, als unbedingt erforderlich ist (Art. 36 Abs. 3 BV).\n\nGemäss Art. 45 Abs. 2 ParlG können die Kommissionen aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen.\nDiese erstatten der Kommission Bericht und stellen Antrag. In allgemeiner Weise verpflichtet das Gesetz (Art. 150 Abs. 3 ParlG) die Kommissionen dazu, die nötigen Vorsichtsmassnahmen für den Geheimnisschutz zu treffen. Werden im Rahmen eines Amtsenthebungsverfahrens Informationen benötigt, die unter das Berufs- oder Geschäftsgeheimnis fallen, oder handelt es sich um schützenswerte\nPersonendaten, kann der Einsatz einer Subkommission namentlich auch aus Gründen des Geheim-\n68\nnisschutzes sinnvoll sein .\n\nDas Parlamentsgesetz äussert sich nicht über die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen. Das\nVwVG sieht für das nicht streitige Verwaltungsverfahren keine vorsorglichen Massnahmen vor; die\nLehre geht aber davon aus, dass entsprechende Anordnungen zur Durchsetzung des materiellen\nRechts zulässig sein können 69. Dem Erlass von vorsorglichen Massnahmen (zum Beispiel zur Sicherung gefährdeter Beweise) wird auch im Amtsenthebungsverfahren nichts entgegenstehen. Unzulässig wäre es aber, als vorläufige Massnahme die vorläufige oder vorübergehende Einstellung im Amt\nzu verfügen; diese Massnahme kommt einer Disziplinarsanktion gleich; sie müsste im formellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein 70.\n\nb. Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts\n\nDas parlamentarische Abberufungsverfahren wird als öffentlich-rechtliches, auf Erlass einer Verfügung gerichtetes Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht 71. Die Behörde hat folglich den\nSachverhalt von Amtes wegen abzuklären und ist auch für die Beschaffung der notwendigen Beweismittel verantwortlich. Eine mangelhafte, einseitige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung stellt\naus der Optik der Betroffenen eine Rechtsverweigerung dar 72.\n\nZur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann eine Subkommission beauftragt werden, wenn wichtige Gründe wie die Geheimhaltungspflicht oder den Schutz von personenbezogenen Daten dafür sprechen.\n\nSachverhaltsanträge und -darstellungen der Betroffenen sind für die Kommission nicht bindend; entsprechend haben die Betroffenen auch keine Beweisführungslast und von daher auch keine Mitwir-\n\n66\nVgl. hierzu VON WYSS, S. 197 f.\n67\nArt. 47 Abs. 2 ParlG, vgl. Bericht SPK N zur Parlamentarischen Initiative betreffend Parlamentsgesetz, BBl\n2001 3551.\n68\nVgl. Bericht SPK N zur Parlamentarischen Initiative betreffend Parlamentsgesetz vom 1.3.01, BBl 2001 3601.\n69\nVgl. RHINOW/KOLLER/KISS, S. 212.\n70\nVgl. Aus dem kantonalen Recht etwa Art. 21 DG-SG oder Art. 27 Abs. 1 Bst. a VRPG-BE.\n71\nFür das Verfahren der PUK ebenso ZIMMERMANN, S. 33; vgl. auch KÖLZ/HÄNER, Rz. 107.\n72\nJÖRG PAUL MÜLLER, S. 497 f.; RHINOW, § 30 Rz. 2732.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 332\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nkungspflichten, es sei denn, das Gesetz würde entsprechende Pflichten vorsehen, oder sie würden\nsich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben 73.\n\nZur Abklärung der rechtserheblichen Tatsachen steht der Gerichtskommission nur eine beschränkte\nZahl von Beweismitteln zur Verfügung.\n\n(a) Gestützt auf Art. 45 ParlG («Allgemeine Rechte») kommen der Gerichtskommission folgende allgemeine Informationsrechte zu:\n\n− Der Gerichtskommission hat die Möglichkeit, aussenstehende Sachverständige beizuziehen\n(Art. 45 Abs. 1 Bst. b ParlG). In welcher Form die Sachverständigen handeln, steht offen.\nHauptform des Beizugs von Expertinnen und Experten ist ihre Befragung in den Sitzungen\n74\nund die Einholung von Gutachten .\n\n− In einem Amtsenthebungsverfahren wohl kaum je Bedeutung ist die Möglichkeit, Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und interessierter Kreise anzuhören (Art. 45 Abs. 1 Bst. c\nParlG) 75.\n\n− Das Recht Besichtigungen vorzunehmen steht, wie allen Kommissionen, auch der Gerichtskommission zu (Art. 45 Abs. 1 Bst. d ParlG). Gegenstand einer Besichtigung können Örtlichkeiten, Gegenstände, Vorgänge und Zustände sein 76.\n\n(b) Gestützt auf Art. 150 ParlG («Verkehr der Kommissionen mit dem Bundesrat, Allgemeine Rechte»)\nverfügt die Gerichtskommission über zusätzliche Informationsmöglichkeiten gegenüber dem Bundesrat und gegenüber Personen im Dienst der Bundesverwaltung:\n\n− Die Kommission (und eine von ihr allenfalls eingesetzte Subkommission) ist zur Erfüllung ihrer\nAufgaben berechtigt 77, den Bundesrat zur Erteilung von Auskünften an Sitzungen einzuladen\nund von ihm Berichte zu verlangen (Abs. 1 Bst. a).\n\n− Sie kann vom Bundesrat Unterlagen zur Einsicht erhalten (Abs. 1 Bst. b);\n\n− Sie kann im Einverständnis mit dem Bundesrat Personen im Dienste des Bundes befragen\n(Abs. 1 Bst. c).\n\n"}