{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000116_2007-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000116.pdf?ID=150000116", "Checksum": "471ad9d3f734987223300982c1ea37c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.11.2007 150000116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrländer Karl Ludwig/Gossweiler Adrian"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:21", "Checksum": "6e011447ad5c2a3e5b1e3be48027455d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116\n\nErgänzend ist auf die anerkannten Verfahrensmaximen zurückzugreifen. Verfahrensmaximen sind\nGrundsätze, nach denen sich die Ausgestaltung einer Verfahrensordnung richtet. Es handelt sich um\nallgemeine Leitlinien, die bei unklaren oder lückenhaften Verfahrensordnungen als Auslegungshilfen\n58\nherangezogen werden können .\n\n54\nVgl. Beratungen der ReKo-S, vom 6. September 2001, S. 24 f.\n55\nVgl. KIENER, Unabhängigkeit, S. 239 f.\n56\nSo für die Verfahren der PUK auch ZIMMERMANN, S. 21.\n57\nVgl. zur Herleitung oben Ziff. III.1.\n58\nKölz/Häner, Rz. 100.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 330\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\n3. Einleitung des Verfahrens\na. Verfahrensherrschaft\n\nDas parlamentarische Abberufungsverfahren wird als öffentlich-rechtliches, auf Erlass einer Verfügung gerichtetes Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht 59. Die zuständige Behörde wird von\nAmtes wegen tätig und entscheidet unabhängig von allfälligen Parteibegehren, allein nach Massgabe\nder einschlägigen gesetzlichen Grundlage. Entsprechend hat die Behörde das Recht und die Pflicht,\ndas Verfahren einzuleiten, den Verfahrensgegenstand zu bestimmen und das Verfahren durch einen\nEntscheid zu beenden 60.\n\nSachlich zur Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens zuständig ist die Gerichtskommission. Ein\nentsprechender Auftrag der Vereinigten Bundesversammlung ist nicht erforderlich; sie könnte die Gerichtskommission auch nicht zur Verfahrenseinleitung zwingen. Die Gerichtskommission hat bezüglich\nAmtsenthebung von erstinstanzlichen Richtern ein Selbstbefassungsrecht und in gewisser Hinsicht\nauch eine Selbstbefassungspflicht.\n\nDie Informationen, die den Entscheid über die Einleitung des Verfahrens motivieren, können der Gerichtskommission auf unterschiedlichen Wegen zugegangen sein: Die Gerichtskommission kann das\nVerfahren aufgrund eigener Wahrnehmungen eröffnen (Art. 44 Abs. 1 Bst. c ParlG). Sie kann dazu\naber auch durch Informationen angeregt worden sein, die ihr die Geschäftsprüfungskommission und\ndie Finanzdelegation zur Kenntnis gebracht haben (Art. 40a Abs. 6 ParlG). Auch die Verwaltungskommission des Bundesgerichts kann indirekt die Eröffnung eines Amtsenthebungsverfahrens initiieren: Sie gelangt an die zuständige Parlamentskommission, wenn ihr aufgrund von Feststellungen im\nRahmen der Aufsichtstätigkeit oder der Ergebnisse einer entsprechenden Voruntersuchung die Einleitung eines Verfahrens auf Amtsenthebung als geboten erscheint (Art. 8 Abs. 2 AufRBGer). Ein förmlicher Antrag der GPK, der Finanzdelegation oder des Bundesgericht ist indessen nicht notwendig.\nSchliesslich ist die Verfahrenseinleitung auch gestützt auf eine Drittanzeige oder auf Antrag des be-\n61\ntroffenen Richters bzw. der betroffenen Richterin selber möglich .\n\nDie Gerichtskommission entscheidet über die Verfahrenseinleitung nach pflichtgemässem Ermessen.\nDas Ermessen ist verfassungskonform auszuüben, der Ermessensspielraum der Kommission kann\nsich deshalb stark verengen. Mit Blick auf den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit muss nämlich ein Amtsenthebungsverfahren eröffnet werden, sofern der dringende Verdacht besteht, dass der\nTatbestand von Art. 10 SGG bzw. Art. 10 VGG erfüllt sein könnte 62. Auf der anderen Seite verbieten\ndie richterliche Unabhängigkeit und auch das Willkürverbot die Einleitung eines Verfahrens ohne begründeten Verdacht.\n\nb. Bekanntgabe an die Betroffenen\n\nAls Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) 63 steht den von einem Justizverfahren Betroffenen der Anspruch zu, sich vor Erlass der hoheitlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten\näussern zu können 64. Das Äusserungsrecht setzt voraus, dass die Betroffenen durch die zuständige\nBehörde rechtzeitig orientiert werden. Im Amtsenthebungsverfahren verlangt der Anspruch auf vorgängige Orientierung, dass die Gerichtskommission die betroffenen Richterinnen und Richter spätestens im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens schriftlich 65 über die Einleitung, über die zur Last gelegten Vorwürfe (namentlich den Verdacht auf eine schwere Amtspflichtverletzung) sowie über die\nwesentlichen Verfahrensschritte informiert.\n\n59\nFür das Verfahren der PUK ebenso ZIMMERMANN, S. 33.\n60\nVgl. allgemein KÖLZ/HÄNER, Rz. 101.\n61\nVgl. BELLWALD, S. 106, 109.\n62\nVgl. auch BELLWALD, S. 106.\n63\nVgl. dazu eingehend hinten Ziff. IV.6.b.\n64\nStatt vieler JÖRG PAUL MÜLLER, S. 520.\n65\nVgl. BELLWALD, S. 113.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 331\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\n4. Ablauf des Verfahrens\n\nIm Verfahren vor der Gerichtskommission geht es wesentlich darum, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären und die faktischen Erkenntnisse unter die einschlägigen Normen (Art. 10 SGG, Art. 10\nVGG) zu subsumieren, um alsdann die Rechtsfolge anordnen bzw. der Vereinigten Bundesversammlung einen entsprechenden Antrag stellen zu können.\n\na. Allgemeine Regeln\n\n"}