{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000116_2007-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000116.pdf?ID=150000116", "Checksum": "471ad9d3f734987223300982c1ea37c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.11.2007 150000116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrländer Karl Ludwig/Gossweiler Adrian"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:21", "Checksum": "6e011447ad5c2a3e5b1e3be48027455d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116\n\nIV. Verfahren\n1. Vorbemerkung: Besonderheiten und Schwierigkeiten\na) Amtsenthebungsverfahren sind von erheblicher staatspolitischer Bedeutung. Auf dem Spiel steht\nnichts weniger als die richterliche Unabhängigkeit (Art. 191c BV, Art. 30 Abs. 1 BV), die ein zentrales\nMerkmal eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens darstellt. Aus der Sicht der Rechtsgemeinschaft sichert die Unabhängigkeit der Justiz das Vertrauen in die gerichtlichen Verfahren und stärkt die Geltungskraft richterlicher Urteile; sie dient damit der Legitimation der Justiz im demokratischen Rechtsstaat 53. Diese Werte nehmen Schaden, wenn ein Amtsenthebungsverfahren ohne konkreten und\nschwer wiegenden Anlass eingeleitet wird – aber auch dann, wenn ein solches Verfahren trotz Vorliegen solcher Gründe unterbleibt. Zur Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit ist nach Massgabe\nvon Art. 35 Abs. 1 und 2 BV auch die Bundesversammlung verpflichtet.\n\nAmtsenthebungsverfahren sind rechtsstaatlich ambivalent: Sie dienen auf der einen Seite dazu, Ansehen und Unabhängigkeit der Justiz zu sichern: Wer aus gesundheitlichen Gründen zur Amtsausübung auf Dauer nicht mehr fähig ist, oder wer dem Richteramt wegen schwerer (schwerster) Verlet-\n48\nVgl. KÄLIN/KÜNZLI, S. 470 f.\n49\nMRA Pastukhov c. Weissrussland, Beschwerde 814/1998, Ziff. 7.3, betr. willkürliche Entlassung eines Richters\nam Verfassungsgericht durch präsidiale Anordnung; sowie MRA Adrien Mundyo Busyo und andere c. Demokratische Republik Kongo, Beschwerde 933/2000, Ziff. 5.2., betr. Entlassung von über 300 Richtern durch\npräsidiales Dekret.\n50\nNOWAK, Art. 25 Rz. 43.\n51\nVgl. MRA Kazantzis c. Zypern, Beschwerde 972/2001.\n52\nVgl. dazu oben Bst. a.\n53\nGrundlegend BGE 114 Ia 50 E. 3c S. 55; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 1192.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 329\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nzung von Amtspflichten Schaden zugefügt hat, soll aus dem Amt abberufen werden können 54. Gleichzeitig tragen Amtsenthebungsverfahren die Gefahr in sich, eben jene Werte zu gefährden, die sie\nschützen sollen. Aus einer rechtsstaatlichen Optik muss das Verfahren deshalb in einer Art und Weise\ngeführt werden, die Ansehen und Unabhängigkeit der Justiz zu jedem Zeitpunkt wahren 55.\n\nb) Die einem Amtsenthebungsverfahren zu Grunde liegenden sachlichen Gegebenheiten (namentlich\ndie vorsätzliche oder grob fahrlässige, schwere Verletzung von Amtspflichten) und der Ausnahmecharakter entsprechender Vorkommnisse tragen dazu bei, dass einem solchen Verfahren grosse Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zukommt. Dies begründet die Gefahr, dass die Betroffenen in der\nÖffentlichkeit – möglicherweise zu Unrecht – vorverurteilt werden.\n\nc) Amtsenthebungsverfahren sind auf Erlass einer Verfügung gerichtet. Die Mitglieder der vorberatenden Kommission und anschliessend auch die Mitglieder der Vereinigten Bundesversammlung nehmen\nhier eine besondere, ungewohnte Rolle wahr: Sie wirken in einem justizförmigen Verfahren mit, das\n56\nrechtlich nur sehr allgemein normiert ist und zu dem es keine Praxis gibt . Kommt dazu, dass eine\nprimär politische Behörde mit einem justizförmigen Verfahren betraut ist; dieser Umstand trägt eine\ngewisse Gefahr in sich, dass Ermessensspielräume nicht zuerst am Massstab von Gesetz und Verfassung, sondern an politischen Überlegungen und Überzeugungen ausgerichtet werden. Als politisches Organ kann die Vereinigte Bundesversammlung schliesslich den äusseren Anschein begründen, dass eine Amtsenthebung letztlich aus politischen Gründen erfolgt oder unterbleibt.\n\nd) Nicht zuletzt stellt ein Amtsenthebungsverfahren einen erheblichen Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar. Die Auswirkungen auf die berufliche und persönliche Stellung sind einschneidend. Der\nerhobene Fehlervorwurf wiegt schwer; in Frage steht nicht allein individuelles Versagen, sondern auch\nVersagen als – demokratisch gewählter – Amtsträger. Das Verfahren spielt sich (spätestens wenn es\nzu einem Antrag an die Vereinigte Bundesversammlung kommt) auch vor den Augen der Öffentlichkeit ab. Allfällige Beschneidungen von Verfahrensrechten wiegen umso schwerer, als es nach Massgabe der bundesrechtlichen Ordnung keine richterliche (oder andere rechtliche) Überprüfung des\nAmtsenthebungsentscheides gibt, sich allfällige Fehler also nicht mehr korrigieren lassen.\n\nVor diesem Hintergrund sind Abberufungsverfahren mit Augenmass und mit Respekt vor den im Spiel\nstehenden rechtsstaatlichen Grundsätzen zu führen. Allgemeine Richtschnur bilden neben der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit auch die Grundrechte der vom Abberufungsverfahren betroffenen Person, namentlich ihr Anspruch auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren.\n\n2. Anwendbares Recht\nAuf das Verfahren von der Gerichtskommission finden folgende Normen Anwendung 57: Art. 40a ParlG\n(Gerichtskommission), Art. 42 bis 49 ParlG (Allgemeine Bestimmungen zu den Kommissionen), Art.\n162 i.V.m. Art. 150, Art. 156 und Art. 157 ParlG (Verkehr zwischen der Bundesversammlung und dem\nBundesrat bzw. den eidgenössischen Gerichten). Zusätzlich gelten die verfahrensrechtlichen Minimalgarantien von Art. 29 BV, und nicht zuletzt sind materielle Grundrechtsgarantien wie insbesondere das\nWillkürverbot (Art. 9 BV) und der Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art 13 Abs. 1 BV) zu beachten. Allgemeine Leitlinie bildet der Schutz und die Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit (Art.\n191c BV, Art. 30 Abs. 1 BV).\n\n"}