{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000116_2007-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000116.pdf?ID=150000116", "Checksum": "471ad9d3f734987223300982c1ea37c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.11.2007 150000116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrländer Karl Ludwig/Gossweiler Adrian"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:21", "Checksum": "6e011447ad5c2a3e5b1e3be48027455d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116\n\nDas Willkürverbot (Art. 9 BV) vermittelt den Betroffenen den Anspruch, von den staatlichen Organen\nohne Willkür behandelt werden. Gerichtskommission wie Vereinigte Bundesversammlung sind staatliche Organe im Sinn dieser Bestimmung 25. Das Willkürverbot auferlegt ihnen beispielsweise die Verpflichtung, die von einem Abberufungsverfahren betroffene Person nicht schikanös zu behandeln, und\nes untersagt die willkürliche Beweiswürdigung.\n\nAuch im Amtsenthebungsverfahren gilt der Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1\nBV) 26. Er konkretisiert sich beispielsweise darin, dass die Behörden keine weitergehenden Informationen aus dem Privatleben bekannt geben dürfen, als zur Begründung der Amtsenthebung (oder eines\nentsprechenden Antrags der Kommission an die Vereinigte Bundesversammlung) unbedingt erforderlich ist. Ebenso ist der Einzelne in seinem öffentlichen Achtungsanspruch verfassungsrechtlich geschützt. Der Staat darf ihn nicht in seinem sozialen Ansehen beeinträchtigen und insbesondere keine\nAngriffe auf die Ehre oder den guten Ruf vornehmen 27. Dieser Grundsatz steht der Einleitung einer\nAmtsenthebung nicht entgegen, verlangt aber auch im parlamentarischen Amtsenthebungsverfahren\nNachachtung. Folglich haben die Behörden darauf zu achten, dass die Betroffenen und ihr Verhalten\nnicht vorschnell negativ beurteilt werden und dass entsprechende Aussagen zur Person und ihrem\nVerhalten nicht vorschnell an die Öffentlichkeit getragen werden.\n\n3. Hinweis: EMRK und UNO-Pakt II\n\nDie Bundesversammlung wie auch die Gerichtskommission als deren Organ sind bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben auch an die Garantien der Europäische Menschenrechtskonvention\n(EMRK) und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakts II) gebunden 28. Die Menschenrechte der EMRK und des UNO-Pakts II sind in der Schweiz direkt anwendbar.\nDiese internationalen Gewährleistungen stellen Minimalgarantien dar. Vor diesem Hintergrund wird\nder Vollständigkeit halber an dieser Stelle auch geprüft, ob sich aus den Garantien des internationalen\nMenschenrechtsschutzes Regeln für ein Amtsenthebungsverfahren gegenüber Richterinnen und Richtern ergeben.\n\nEine Verletzung der Garantien kann – wo ein entsprechender Rechtsmittelweg offen steht – in der Schweiz vor\njeder Justizbehörde geltend gemacht werden. Darüber hinaus kann eine Verletzung der EMRK auch mit Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg gerügt werden.\nDemgegenüber ist die Individualbeschwerde an den UNO-Menschenrechtsausschuss (MRA), welcher über die\nEinhaltung von UNO-Pakt II wacht, nicht möglich, da die Schweiz das entsprechende Fakultativprotokoll nicht\nratifiziert hat. Gleichwohl ist die Schweiz als Vertragsstaat verpflichtet, regelmässig über die Verwirklichung des\nPaktes zu berichten und dabei über die erzielten Fortschritte Rechenschaft abzulegen.\n\na. Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen, auf Gesetz beruhenden\nGericht?\n\n(a) Die EMRK garantiert in Art. 6 Ziff. 1 EMRK für bestimmte Verfahren den Anspruch auf Zugang zu\neinem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht sowie auf ein faires Gerichtsverfahren: Jede Person hat «ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage\nvon einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.»\n\n25\nVgl. zur Grundrechtsbindung oben Ziff. III.2.a.\n26\nAnalog Art. 8 EMRK, Art. 17 UNO-Pakt II.\n27\nBGE 107 Ia 52 E. 3c bis e S. 57 f., betr. der Publikation des Namens eines fruchtlos gepfändeten Schuldners\nim Amtsblatt. Vgl. auch KIENER/KÄLIN, S. 162.\n28\nVgl. zur Grundrechtsbindung oben Ziff. III.2.a.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 326\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nDer auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK basierende Anspruch auf gerichtliche Beurteilung gilt einzig in Verfahren\nüber «zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen» sowie bei «strafrechtlichen Anklagen» 29. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis – etwa betreffend Begründung, Beförderung, Beendigung von Dienstverhältnissen – fallen gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs\nfür Menschenrechte jedenfalls dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn\nder betroffene Angestellte in Ausübung hoheitlicher Befugnisse für den Schutz der allgemeinen Belange des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften verantwortlich ist 30. Der Gerichtshof hat die\nAnwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bei Streitigkeiten betreffend die Amtsenthebung von Richtern\nausdrücklich abgelehnt 31.\n\nDie Amtsenthebung von Richterpersonen gemäss Art. 10 Bst. a SGG bzw. Art. 10 Bst. a VGG gilt auch nicht als\n«strafrechtliche Anklage» im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK 32. Sie hat den Charakter einer Disziplinarmassnahme\ngegenüber einem öffentlich-rechtlich Bediensteten und ist deshalb weder formal als Strafrecht zu qualifizieren,\n33\nnoch erscheint sie ihrer Natur nach als strafrechtlich .\n\n"}