{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000116_2007-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000116.pdf?ID=150000116", "Checksum": "471ad9d3f734987223300982c1ea37c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.11.2007 150000116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrländer Karl Ludwig/Gossweiler Adrian"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:21", "Checksum": "6e011447ad5c2a3e5b1e3be48027455d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116\n\nZu beachten ist allerdings, dass das VwVG in seinen Konkretisierungen etwa des rechtlichen Gehörs\nund der Akteneinsicht allgemeine Rechtsgrundsätze zum Ausdruck bringt, wie sie bereits durch Art. 4\naBV garantiert waren und heute durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet werden 11. Verdeutlicht das\nVwVG also grundrechtliche Ansprüche (wie beispielsweise in Art. 26 ff. betr. Akteneinsicht), sind die\nentsprechenden Bestimmungen im Verfahren vor der Gerichtskommission bzw. vor der Vereinigten\nBundesversammlung analog anwendbar 12.\n\nd) Das Datenschutzgesetz garantiert den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Dieser Schutz erstreckt sich jedoch nicht auf Daten, die Gegenstand einer Beratung in einer parlamentarischen Kommission sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. b DSG).\nNach Abschluss der Beratungen in der Kommission unterstehen die fraglichen Daten – insbesondere\nbezüglich ihrer Weitergabe – jedoch dem DSG 13. Für den sorgfältigen Umgang mit Personendaten\ndient das Datenschutzgesetz indessen so oder anders und damit auch der Gerichtskommission als\nallgemeine Leitschnur.\n\ne) Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ (Öffentlichkeitsgesetz) gilt das Gesetz auch für Organisationen\nund Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse beschliessen oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 VwVG erlassen.\nDamit ist auch die Bundesversammlung angesprochen, soweit sie gestützt auf öffentliches Recht des\n\n7\nVgl. Bericht der SPK N zur Parlamentarischen Initiative betreffend Parlamentsgesetz, BBl 2001 3609.\n8\nVgl. Art. 10 VGG, bzw. Art. 10 SGG.\n9\nGemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BPG ist dieses Gesetz für die von der Bundesversammlung nach Art. 168 BV gewählten Personen nicht anwendbar.\n10\nArt. 189 Abs. 4 BV.\n11\nBGE 98 Ib 167 E. 1 S. 169; vgl. auch VPB 51.2, betr. analoge Anwendung des VwVG im (mittlerweile aufgehobenen) Beschwerdeverfahren vor der Bundesversammlung; diese hatte seinerzeit punktuell Entscheide des\nBundesrates zu überprüfen (Art. 79 aVwVG).\n12\nVgl. VPB 51.2, S. 21 f.\n13\nInsbesondere zu beachten sind Art. 19 Abs.1 und Abs. 1bis Bst. a DSG; vgl. MAURER- LAMBROU/ KUNZ, Art. 2\nRz. 23.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 323\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\nBundes verfügt. Gleichzeitig nimmt Art. 3 Abs. 1 Bst. b BGÖ die Einsichtnahme einer Partei in die\nAkten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens vom Geltungsbereich des Gesetzes aus. Die\nFrage des Zugangs zu amtlichen Dokumenten der Gerichtskommission ergibt sich damit ausschliesslich aus dem Parlamentsrecht.\n\nDie Parlamentsverwaltungsverordnung regelt den Zugang zu den Protokollen der Kommissionen und zu den\nentsprechenden Unterlagen. Die Personen, die Anspruch auf Zugang zu den Kommissionsprotokollen haben,\nsind im Art. 6 ParlVV definiert. Das Akteneinsichtsrecht wird gemäss Art. 7 ParlVV nur für den Zweck der Wissenschaft und der Rechtsanwendung gewährt. Betreffend dieser Akteneinsichtsrechte entscheidet die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident, ob sie vor Abschluss der Beratungen Dritten Akteneinsicht gewähren\n14\nkann, wenn dabei wichtige Gründe vorliegen .\n\n2. Bundesverfassung\na. Ausgangslage: Grundrechtsbindung (Art. 35 Abs. 2 BV)\n\nWer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist nach Massgabe der Verfassung an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Staatsaufgaben sind\nsämtliche Tätigkeitsfelder, die kraft Verfassung oder Gesetz dem Staat übertragen sind 15. Die Zuständigkeit der Vereinigten Bundesversammlung zur Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern der\nerstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte (Art. 10 SGG, Art. 10 VGG) stellt ohne weiteres eine\nstaatliche Aufgabe dar. Die Bundesversammlung und die Gerichtskommission als deren Organ sind\nfolglich an die Grundrechte gebunden, mit anderen Worten: Im Verfahren der Amtsenthebung sind die\nGrundrechte zu beachten.\n\nb. Anspruch auf Geltung der allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV)\n\nArt. 29 BV gewährleistet die allgemeinen Verfahrensgarantien. Jede Person hat in Verfahren vor Ge-\nrichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). In diesen Verfahren besteht ausserdem Anspruch\nauf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29\nAbs. 3 BV). Das Bundesgericht hat die Teilgehalte der ausdrücklich aufgeführten Ansprüche nach\nverschiedenen Richtungen hin konkretisiert. So ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV neben dem Verbot\nder Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung auch der Anspruch auf eine richtig zusammengesetzte und unbefangene Behörde. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fächert sich in weitere Teilgehalte auf; garantiert ist der Anspruch auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung im Verfahren (rechtliches Gehör im engeren Sinn), auf Akteneinsicht sowie auf Entscheidbegründung 16.\n\nDie Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten in Rechtsanwendungsverfahren und damit in allen\nVerfahren, die in einen individuell-konkreten Hoheitsakt münden, das heisst die Rechtsstellung des\nEinzelnen unmittelbar berühren. Erfasst sind insbesondere auch Rechtsanwendungsakte, die durch\nParlamente ergehen 17.\n\n"}