{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-11-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000116_2007-11-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000116.pdf?ID=150000116", "Checksum": "471ad9d3f734987223300982c1ea37c0"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 07.11.2007 150000116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 07.11.2007 150000116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrländer Karl Ludwig/Gossweiler Adrian"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:21", "Checksum": "6e011447ad5c2a3e5b1e3be48027455d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 07.11.2007 150000116\n\nGemäss Art. 10 VGG und der inhaltlich gleich lautenden Bestimmung in Art. 10 SGG kann die Bundesversammlung einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben,\nwenn er oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt oder die Fähigkeit, ein\nAmt auszuüben, auf Dauer verloren hat. Das Parlamentsgesetz legt die Zuständigkeit für die Vorbereitung der Wahl und Amtsenthebung von Richterinnen und Richtern der eidgenössischen Gerichte in\ndie Kompetenz der Gerichtskommission (Art. 40a Abs. 1 ParlG). Diese unterbreitet ihre Wahlvorschläge und Anträge auf Amtsenthebung der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 40a Abs. 3 ParlG).\n\nDie Kompetenz der Bundesversammlung zur Amtsenthebung von erstinstanzlichen Richterinnen und\nRichtern des Bundes und die entsprechende Zuständigkeit der Gerichtskommission zur Vorbereitung\ndieses Geschäfts bestehen seit dem 1. August 2003 (bezüglich des Bundesstrafgerichts) bzw. seit\ndem 1. Januar 2007 (bezüglich des Bundesverwaltungsgerichts). Bis heute sind keine Amtsenthebungsverfahren eröffnet worden.\n\nVor diesem Hintergrund erteilt uns die Gerichtskommission der Vereinigten Bundesversammlung folgenden Gutachtensauftrag:\n\nEs soll ein Gutachten zum Verfahren der Gerichtskommission für einen Antrag auf Amtsenthebung oder\nNichtwiederwahl eines Richters oder einer Richterin ohne Bezug auf einen konkreten Einzelfall erstellt werden. Das Gutachten soll einen Vorschlag oder Vorschläge für ein Verfahren beinhalten und die einzelnen\nSchritte der Kommission möglichst konkret aufzeigen. Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden.\n− Vorverfahren\n− Einleitung des Verfahrens\n− Ablauf des Verfahrens\n− Sachverhaltsermittlung (Prozessmaxime, Beweismittel, Informationsrechte\nder Kommission etc.)\n− Verfahrensfristen\n− Rechte der Betroffenen (rechtliches Gehör, Rechtsbeistand, Akteneinsicht\netc.)\n− Parteientschädigung\n− Einstellung des Verfahrens\n− Antragstellung an die Vereinigte Bundesversammlung\n\nDas Gutachten soll unter Wahrung des öffentlichen Interesses ausgeführt werden und im Ergebnis objektiv\nund neutral gestaltet sein. Die zur Verfügung gestellten oder zugänglich gemachten Unterlagen wie auch die\nvon uns im Rahmen des Auftrages selbst beschaffenen Informationen und Daten sind vertraulich zu behandeln. Die Ergebnisse dieses Gutachtens stehen ausschliesslich der Auftraggeberin zur Verfügung. Solange\ndie Ergebnisse nicht nach Geschäftsreglement oder durch Kommissionsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht werden, dürfen sie nur mit schriftlicher Einwilligung der Kommissionspräsidentin weiterverwendet werden.\n\nAufgrund der Beschränkungen bezüglich Zeitrahmen und Kostendach wurde die Fragestellung in Abstimmung mit der Präsidentin der Gerichtskommission vorderhand auf Frage der Amtsenthebung eingeschränkt.\n\n2. Vorgehen\nDie Fragen werden mit Blick auf die Amtsenthebung und dabei in der Reihenfolge behandelt, wie sie\nuns vorgelegt wurden. Zunächst ist indessen die Rechtsnatur des Amtsenthebungsverfahrens zu klären (nachfolgend Ziff. II) und es sind überblicksweise jene Regeln darzustellen, welche die Gerichtskommission in einem Amtsenthebungsverfahren generell zu beachten hat. Aufgeführt werden die einschlägigen, für die Kommission verbindlichen Normen des Bundesrechts sowie des Völkerrechts\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008, Ausgabe vom 3. September 2008 321\nGutachten R. Kiener/B. Durrer/St. Fässler/M. Krüsi\n\n(nachfolgend Ziff. III). Vor diesem Hintergrund kann in einem nächsten Schritt das parlamentarische\nVerfahren auf Amtsenthebung dargestellt werden (nachfolgend Ziff. IV). Übergreifende Schlussfolgerungen finden sich in Ziff. V.\n\nII. Rechtsnatur des Amtsenthebungsverfahrens\nDas Verfahren der Amtsenthebung ist auf Erlass einer Verfügung gerichtet. Es bezweckt die Regelung\neines Rechtsverhältnisses im Einzelfall, dies in einseitiger und verbindlicher Weise und gestützt auf\nöffentliches Recht 1. Das Verfahren hat rechtsanwendenden Charakter, werden doch generellabstrakte Normen auf einen individuell-konkreten Einzelfall übertragen 2. Im Amtsenthebungsverfahren\nnimmt die Vereinigte Bundesversammlung folglich funktionell die Aufgaben einer Verwaltungsbehörde\nwahr. Sie trifft den Entscheid über die Amtsenthebung in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses (Art. 163 Abs. 2 BV, Art. 29 Abs. 1 ParlG) 3. Materiell handelt es sich beim Entscheid über die\nAmtsenthebung jedoch um eine Verfügung.\n\nIII. Rechtliche Grundlagen: Überblick\nNachfolgend werden überblicksweise jene Erlasse und Normen dargestellt, welche die Gerichtskommission bei der Vorbereitung eines Amtsenthebungsverfahrens zu beachten hat.\n\n1. Bundesgesetze\n\n"}