119 Abs. 2 Bst. c BV ist nicht verletzt, wenn Embryonen in vitro im Rahmen medizinischer Fortpflanzungsverfahren, die durch ein zulässiges Motiv (Behebung der Unfruchtbarkeit oder der Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit) gerechtfertigt sind, zur Abklärung ihrer Entwicklungsfähigkeit morphologisch untersucht werden (Ziff. V). 65 Im Ergebnis ebenso RAINER J. SCHWEIZER/RUTH REUSSER, St. Galler BV-Kommentar 2002, Art. 119, Rz. 29 am Ende.