− Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV verbietet, Embryonen mit dem Ziel der Verhinderung einer risikoreichen Mehrlingsschwangerschaft zu kryokonservieren. Hingegen dürfen rechtmässig hergestellte, aber planwidrig nicht sofort implantierte Embryonen zu Fortpflanzungszwecken kryokonserviert werden (Ziff. IV). − Art. 119 Abs. 2 Bst.