c) Zwischenergebnis 56. Das Gesagte bedeutet, dass morphologische Untersuchungen zur Abklärung der Entwicklungsfähigkeit von Embryonen in vitro mit Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV vereinbar sind, soweit die Anwendung medizinischer Fortpflanzungsverfahren durch ein zulässiges Motiv gerechtfertigt ist 65. Ob solche Untersuchungen auch vor der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV und dem Recht auf Leben gemäss Art. 10 Abs. 1 BV standhalten, ist nicht Gegenstand der Gutachtensfrage.