ne oder mit geringen Entwicklungschancen Spontanaborten zuvorzukommen. Ein Verbot morphologischer Untersuchungen tangiert insofern das Selbstbestimmungsrecht der Frau über ihren eigenen Körper. Damit wird ersichtlich, dass ein Verbot morphologischer Untersuchungen auf einer anders gelagerten Interessenabwägung beruht als die Beschränkung der Herstellung von Embryonen in vitro. Die beiden Massnahmen verlangen unterschiedliche rechtspolitische Wertungen. Entsprechend lässt sich nicht von «gleich gelagerten Verhältnissen» im Sinne des Bundesgerichts sprechen.