Auf der anderen Seite greifen die beiden Massnahmen in unterschiedlicher Weise in Rechtsgüter und Interessen von fortpflanzungswilligen Paaren ein. Die Beschränkung der Herstellung von Embryonen in vitro schränkt den grundrechtlich geschützten Kinderwunsch ein. Demgegenüber würde ein Verbot morphologischer Untersuchungen der Frau die Möglichkeit nehmen, durch Aussonderung von Embryonen oh-