Ein solcher Analogieschluss würde voraussetzen, dass zwischen der Beschränkung der Herstellung von Embryonen in vitro gemäss Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV und einem Verbot morphologischer Untersuchungen «hinreichend gleich gelagerte Verhältnisse» bestehen 62. 55. Die Frage nach der Zulässigkeit eines Analogieschlusses wurde bereits in Bezug auf die PID gestellt. Dabei wurde der Schluss gezogen, dass die Beschränkung der Herstellung von Embryonen und ein Verbot genetischer Untersuchungen nicht auf hinreichend gleich gelagerten Verhältnissen beruhen 63. Die Beurteilung hinsichtlich morphologischer Untersuchung muss zum selben Ergebnis kommen: