Morphologische Untersuchungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass überzählige Embryonen entstehen, weil die Ergebnisse solcher Untersuchungen Grund sein können, auf eine Implantation zu verzichten. Von daher drängt sich die Frage auf, ob mit Blick auf den Zweck, überzählige Embryonen zu verhindern, von der Herstellungsregel gemäss Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV per analogiam auf ein Verbot morphologischer Untersuchungen geschlossen werden kann. Ein solcher Analogieschluss würde voraussetzen, dass zwischen der Beschränkung der Herstellung von Embryonen in vitro gemäss Art. 119 Abs. 2 Bst.