BV regelt nicht explizit, ob Embryonen in vitro untersucht werden dürfen. Zur Art und Weise der Durchführung medizinisch unterstützter Fortpflanzungsverfahren stellt Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV einzig die Regel auf, dass nur so viele Embryonen hergestellt werden dürfen, als der Frau sofort eingepflanzt werden können (Satz 3). Wie oben ausgeführt wurde, verfolgt diese Herstellungsregel den Zweck, die Entstehung überzähliger Embryonen zu verhindern 61. Morphologische Untersuchungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass überzählige Embryonen entstehen, weil die Ergebnisse solcher Untersuchungen Grund sein können, auf eine Implantation zu verzichten.