b) Darf die Entwicklungsfähigkeit von Embryonen abgeklärt werden, soweit die Anwendung medizinisch unterstützter Fortpflanzungsverfahren gerechtfertigt ist? 53. Eine andere Frage ist, ob Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV morphologischen Untersuchungen von Embryonen in vitro auch dann entgegen steht, wenn die Anwendung medizinisch unterstützter Fortpflanzungsverfahren durch ein zulässiges Motiv (Behebung der Unfruchtbarkeit oder der Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit) gerechtfertigt ist. 54. Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV regelt nicht explizit, ob Embryonen in vitro untersucht werden dürfen.