Anderseits erlaubt Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 1 BV die Anwendung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung nur dann, wenn die Unfruchtbarkeit oder (mittels genetischer Untersuchungen) die Gefahr der Ü- bertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann. Das heisst, dass für den Entscheid, den Weg der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zu beschreiten, eines dieser beiden Motive ausschlaggebend sein muss. Dagegen wäre es mit der Verfassung nicht zu vereinbaren, medizinisch unterstützte Fortpflanzungsverfahren allein deshalb anzuwenden, weil dadurch (mittels morphologischer Untersuchungen)