Satz 1 BV. Danach dürfen die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung «nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben». 52. Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 1 BV verbietet also einerseits die Anwendung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen sowie um Forschung zu betreiben. Morphologische Untersuchungen verfolgen keinen dieser verfassungsrechtlich verpönten Zwecke. Anderseits erlaubt Art.