B. Auslegung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV a) Ist die Abklärung der Entwicklungsfähigkeit von Embryonen ein zulässiges Motiv für die Anwendung medizinisch unterstützter Fortpflanzungsverfahren? 51. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Abklärung der Entwicklungsfähigkeit von Embryonen ein zulässiges Motiv ist, um medizinisch unterstützte Fortpflanzungsverfahren anzuwenden. Mit welchen Motiven solche Verfahren angewendet werden können, regelt Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 1 BV.