119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV enge Schranken gesetzt. Diese Verfassungsbestimmung verbietet, mit Blick auf eine Selektion nach morphologischen (oder anderen) Kriterien mehr Embryonen zu produzieren, als der Frau sofort eingepflanzt werden können 59. Unzulässig wäre daher eine Optimierung von Fortpflanzungsverfahren mittels «Überproduktion» von Embryonen, von denen dann jene ausgewählt und implantiert werden, die am entwicklungsfähigsten sind. Insofern steht als Zweck morphologischer Untersuchungen nicht die Optimierung von Fortpflanzungsverfahren, sondern die Verhinderung von Spontanaborten im Vordergrund 60.