BV stellt sich dabei die Frage, ob die Entwicklungschancen von Embryonen überhaupt ein Kriterium für den Implantationsentscheid sein dürfen. Die Frage lautet mit anderen Worten, ob die Entwicklungschancen von Embryonen ein verfassungsrechlich zulässiges Selektionskriterium darstellen. Wenn ja, dürfen morphologische Untersuchungen durchgeführt werden, wenn nein, sind sie mit der Verfassung nicht zu vereinbaren. 53 AB 1998 N 1418. 54 AB 1998 N 1420. 55 AB 1998 N 1419 (Votum Dormann, für die Kommission). Sodann AB 1998 N 1419 (Votum Randegger), 56 AB 1998 N 1419 (Votum Guisan, für die Kommission).