e) Zwischenergebnis 46. Die vorliegend vertretene Auslegung, wonach Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV die Kryokonservierung von Embryonen in vitro mit dem Ziel der Verhinderung einer risikoreichen Mehrlingsschwangerschaft verbietet, die Kryokonservierung von rechtmässig erzeugten Embryonen zu Fortpflanzungszwecken jedoch zulässt, wurde seit Erlass dieser Verfassungsbestimmung von verschiedenen Bundesbehörden (Bundesgericht, Bundesamt für Justiz, Bundesrat, Bundesversammlung) bestätigt. Die Verfassung wurde somit in diesem Punkt nicht fortgebildet, sondern in ihrem historisch verbürgten Gehalt gefestigt.