vernichtet» werden 53. Die schliesslich siegreiche Kommissionsmehrheit 54 hielt diesem Antrag entgegen, dass mit der sofortigen Vernichtung jegliche vorübergehende Konservierung von Embryonen in einer Notsituation, beispielsweise im Fall einer Infektionskrankheit der Mutter, ausgeschlossen wäre 55. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass eine Pflicht zur sofortigen Vernichtung überzähliger Embryonen über das verfassungsrechtlich Geforderte hinausginge 56. Der Nationalrat ging demnach davon aus, dass die Aufbewahrung von rechtmässig erzeugten Embryonen zu Fortpflanzungszwecken nicht gegen die Verfassung verstösst.