Satz 3 BV, der die Entstehung überzähliger Embryonen ohne Überlebenschance verhindern soll. 45. In den nationalrätlichen Verhandlungen zum Fortpflanzungsmedizingesetz wurde abweichend vom bundesrätlichen Entwurf auf Vorschlag der vorberatenden Kommission die Regelung beschlossen, dass das Konservieren von Embryonen verboten ist (Art. 17 Abs. 3 FMedG) 51. Dieses Verbot wurde im Namen der Kommission damit begründet, dass es die Akzeptanz des Gesetzes fördern, jedoch nicht über die Verfassung hinausgehen würde.