sie stehen unter der Verantwortung der Ärztin oder des Arztes. Auf eine entsprechende ausdrückliche Norm, wie sie im Vorentwurf (Art. 17 Abs. 2) enthalten war, kann verzichtet werden.» 50 Der Bundesrat hielt demnach die Konservierung von rechtmässig hergestellten Embryonen zu Fortpflanzungszwecken für zulässig. Die Rede von der Konservierung als «lebenserhaltende» Massnahme entspricht der teleologischen Interpretation von Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 BV, der die Entstehung überzähliger Embryonen ohne Überlebenschance verhindern soll.