Zur Frage, ob rechtmässig hergestellte, aber planwidrig nicht sofort implantierte Embryonen in vitro aufbewahrt werden dürfen, bemerkt die Botschaft: «Trotz der verschiedenen gesetzlichen Schutzvorkehren ist nicht mit völliger Sicherheit auszuschliessen, dass ein Embryotransfer planwidrigerweise nicht zustande kommt (...), beispielsweise wenn die Frau vor der Übertragung verunfallt oder erkrankt. In solchen singulären Fällen sind unter Nothilfegesichtspunkten lebenserhaltende Vorkehren im Sinne einer Konservierung nicht ausgeschlossen; sie stehen unter der Verantwortung der Ärztin oder des Arztes.