d) Botschaft und Parlamentsdebatte zum Fortpflanzungsmedizingesetz 44. Auch die Botschaft zum Fortpflanzungsmedizingesetz von 1996 bestätigt die vorliegende Verfassungsauslegung. Die Botschaft betont zunächst im Zusammenhang mit Art. 24novies Abs. 2 Bst. c aBV (Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV), dass «die Erzeugung von menschlichen Embryonen zu Forschungszwecken und das Kryokonservieren von Embryonen klar verboten» ist 49. Zur Frage, ob rechtmässig hergestellte, aber planwidrig nicht sofort implantierte Embryonen in vitro aufbewahrt werden dürfen, bemerkt die Botschaft: «