Satz 3 vereinbar ist: «Hingegen kann man sich fragen, ob unter Umständen für die Implantation vorgesehene Embryonen aus bestimmten Gründen dennoch konserviert werden dürfen. Zugunsten einer solchen Ausnahmeregelung wird argumentiert, dass eine Erkrankung der Frau eine Implantation im selben Zyklus verunmöglichen könnte und die Einpflanzung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden müsste. Trotz der restriktiven Formulierung von Bst.