Dies zeigt die Aussage, dass eine « 'Vorratshaltung' von Embryonen für den Fall, dass der erste Embryonentransfer erfolglos bleibt, (...) nicht zulässig sein [darf]» 47. Zum anderen formuliert das Gutachten bereits die vorliegend vertretene Auffassung, dass eine Aufbewahrung von rechtmässig erzeugten Embryonen zwecks Implantation in einem Folgezyklus aus teleologischen Gründen mit Art. 119 Abs. 2 Bst. c Satz 3 vereinbar ist: «Hingegen kann man sich fragen, ob unter Umständen für die Implantation vorgesehene Embryonen aus bestimmten Gründen dennoch konserviert werden dürfen.