Anderseits erklärt das Bundesgericht die Aufbewahrung von rechtmässig erzeugten Embryonen in vitro nicht für unzulässig. Vielmehr geht das Bundesgericht davon aus, dass die Aufbewahrung von Embryonen bis zur Einpflanzung zulässig ist und auch zum Zwecke einer späteren Einpflanzung «in sehr beschränktem Ausmasse zulässig sein kann».