c BV, wie sie vorliegend vertreten wird. Einerseits sagt das Bundesgericht unmissverständlich, dass «keine überzähligen Embryonen erzeugt und etwa im Hinblick auf einen späteren Zyklus kryokonserviert aufbewahrt werden dürfen». Damit bestätigt das Gericht die Auffassung, wonach die Aufbewahrung von Embryonen in vitro mit dem Ziel der Verhinderung einer risikoreichen Mehrlingsschwangerschaft verfassungswidrig ist. Anderseits erklärt das Bundesgericht die Aufbewahrung von rechtmässig erzeugten Embryonen in vitro nicht für unzulässig.