(...) Diese Überlegungen zeigen, dass zum Zwecke der Bekämpfung von Missbräuchen keine überzähligen Embryonen erzeugt und etwa im Hinblick auf einen späteren Zyklus kryokonserviert aufbewahrt werden dürfen.» 46 Im Anschluss entschied das Bundesgericht, dass die «Aufbewahrung von Embryonen bis zur unmittelbaren Einpflanzung in den weiblichen Körper» in Anbetracht der Zulässigkeit der In-vitro-Fertilisation zu gestatten ist. 42. Die Interpretation des Bundesgerichts entspricht der Auslegung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV, wie sie vorliegend vertreten wird.