Die Aufbewahrung von Embryonen zum Zwecke einer späteren Einpflanzung ist nun aber nur in sehr beschränktem Ausmasse zulässig. Das Bundesgericht hat im Jahre 1989 im Zusammenhang mit dem damals angefochtenen Verbot der IVF/ET ausgeführt, dass mit dieser Methode ernstzunehmende Gefahren des Missbrauchs mit ü- berzähligen Embryonen verbunden sind, denen es mit wirksamen Massnahmen zu begegnen gelte. (...) – Die neue Verfassungsbestimmung hält nunmehr in Art. 24novies Abs. 2 lit.