B. Fortbildung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV a) Fragestellung 40. Auch in Bezug auf die Frage der Kryokonservierung ist zu untersuchen, ob sich Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV seit seinem Inkrafttreten vor gut 15 Jahren fortgebildet hat. Verschiedene Bundesbehörden haben sich seither zur Kryokonservierung geäussert, und zwar das Bundesgericht, das Bundesamt für Justiz sowie Bundesrat und Bundesversammlung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens.