e) Zwischenergebnis 39. Die Auslegung von Art. 119 Abs. 2 Bst. c BV führt zum Ergebnis, dass die Kryokonservierung von Embryonen in vitro mit dem Ziel der Verhinderung einer risikoreichen Mehrlingsschwangerschaft verfassungswidrig ist. Dagegen verbietet es die Verfassung nicht, rechtmässig erzeugte, aber planwidrig nicht implantierte Embryonen zwecks Implantierung in einem Folgezyklus aufzubewahren. Der Zweck dieser Bestimmung spricht im Gegenteil für eine Kryokonservierung in solchen Fällen.